Ihre Spende kommt an
Wir unterstützen Betroffene schnell und unkompliziert
Querschnittgelähmte Menschen unterstützen wir in Härtefällen mit Beiträgen an die Kosten von Hilfsmitteln, Apparaturen und Einrichtungen sowie an ungedeckte Pflegekosten. Wir helfen aber auch in Not geratenen Para- und Tetraplegikern und deren Angehörigen. So werden beispielsweise Beiträge gesprochen für den Umbau von Wohnraum, Fahrzeugen und Arbeitsplätzen sowie für die Anschaffung von Hilfsmitteln wie Rollstühle oder Beatmungsgeräte.
22.4 Millionen Franken gehen direkt an Betroffene
Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung bezahlt 5,6 Mio. Franken an Gönnerunterstützung für neu verunfallten Mitglieder. Zusätzlich heisst die Schweizer Paraplegiker-Stiftung 1227 Direkthilfe-Gesuche gut und leistet dafür 16,8 Mio. Franken Unterstützungsbeiträge. Para- und Tetraplegiker erhalten in Härtefällen über die Direkthilfe finanzielle Unterstützung. Gesamthaft werden dafür 25% aller erhaltenen Mitgliederbeiträge und Spenden aufgewendet. Die weiteren Mittelverwendungen lassen sich der untenstehenden Grafik entnehmen.
Die Schweizer Paraplegiker-Gruppe (SPG) trägt ein einzigartiges Leistungsnetz für Menschen mit Querschnittlähmung – von der Erstversorgung bis ans Lebensende. Ziel ist die ganzheitliche Rehabilitation und die Rückkehr der Betroffenen in Familie, Beruf und Gesellschaft. Die strategische Grundausrichtung umfasst vier Leistungsfelder: Solidarität; Medizin; Bildung, Forschung, Innovation; Integration und lebenslange Begleitung. Mehr dazu hier.
Nonprofit Governance – Begriff und Bedeutung bei der SPG
Unter dem Begriff Nonprofit Governance ist ein übergeordneter Prinzipienkatalog zur langfristigen Steuerung einer Nonprofit-Organisation (NPO) bzw. des Nonprofit-Sektors zu verstehen. Es werden grundlegende Aufgaben und Verhaltensweisen des obersten Führungsorgans (hier der Stiftungsrat) festgehalten mit dem Ziel, Transparenz, Vertrauen sowie die Effizienz und Effektivität zu erhöhen.
Die Schweizer Paraplegiker-Gruppe (SPG) wird gemäss den Leitlinien der aktuellen, in der Schweiz üblichen Nonprofit-Governance-Regeln geführt. Untenstehend finden Sie einige Grundsätze, die bei der Schweizer Paraplegiker-Gruppe angewendet werden:
- Die leitenden Organe gewährleisten im Rahmen von Gesetz und Statuten eine klare Trennung der Verantwortlichkeit bei Aufsicht, Leitung und Vollzug. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis von Steuerung, Führung und Kontrolle (Checks and Balances).
- Die leitenden Organe legen die Informationspolitik fest. Sie sorgen für eine zeitgerechte, transparente interne und externe Information über Struktur und Tätigkeiten der Organisation sowie die Verwendung ihrer Mittel.
- Die leitenden Organe wahren die Anliegen von Spendern. Insbesondere verantworten sie die faire Beschaffung von Mitteln und deren bestimmungsgemässe Verwendung.
- Die leitenden Organe wahren die Interessen und Rechte von Gönnern, Mitgliedern und Mitarbeitenden. Sie gewährleisten eine wirksame Zusammenarbeit von ehrenamtlichen, freiwilligen und entlöhnten Mitarbeitenden.
Informations- und Kontrollinstrumente
Der Stiftungsrat wird regelmässig über die Aktivitäten der Tochtergesellschaften und nahestehenden Organisationen informiert. Dies geschieht mit Tertialberichten, Budgets, Mehrjahresplänen, Ad-hoc-Informationen usw. Über besondere Ereignisse wird sofort berichtet. Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Stifterwillens.
Audit-Komitee
Das Audit-Komitee ist unter anderem für die Erarbeitung und Überwachung der Corporate-Governance-Richtlinien und der Kompetenzenordnung verantwortlich.
Berichterstattung an unsere Gönner
Gönner und andere Interessierte erhalten quartalsweise das Magazin «Paraplegie» (Magazin der Gönner-Vereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung). Dieses berichtet umfassend über die Aktivitäten der Schweizer Paraplegiker-Gruppe (SPG).
Externe Aufsicht
Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung (SPS) steht als sogenannte klassische Stiftung unter Aufsicht des Bundes, d. h. der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Generalsekretariat des EDI), Bern. Die Aufsichtstätigkeit stützt sich auf die Praxis des Bundesgerichts zu Artikel 84 Absatz 2 ZGB, der lautet: «Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.»